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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.2017
- 8 A 11005/17.OVG -
Abschiebung nach Afghanistan zulässig
Keine landesweite ernsthafte individuelle Bedrohung jeder Zivilperson
In Afghanistan besteht aufgrund des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auch nach dem Anschlag auf die deutsche Botschaft am 31. Mai 2017 nicht landesweit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit für jede dorthin zurückkehrende Zivilperson. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein junger Mann afghanischer Staatsangehörigkeit. Nach Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhob er Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Die Anerkennung als Asylberechtigter komme ebenso wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht, weil das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen
Keine Anhaltspunkte für landesweite ernsthafte individuelle Bedrohung jedes Rückkehrers nach Afghanistan
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den Zulassungsantrag ab. Die Ausprägung des Konflikts in
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Afghanischer Asylbewerber hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
(Sozialgericht Trier, Urteil vom 13.06.2017
[Aktenzeichen: S 6 AL 24/17]) - Kein Abschiebungsschutz wegen kritischer Versorgungslage in Afghanistan
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 9.09 und BVerwG 10.09])
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Dokument-Nr. 24939
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