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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.10.2012
- 3 M 687/12 -
Freie Wahl des Bildungsganges durch gestärktes Elternrecht
Eltern erreichen mit Eilantrag die Aufnahme ihres Kindes an der Wunsch-Schule, nachdem dieser im Losverfahren ausschied
Dem Eilantrag eines Grundschülers mit dem Ziel, eine Beschulung an einer der beiden Integrierten Gesamtschulen in Magdeburg zu erreichen, ist stattzugeben. Nach den Regelungen des Schulgesetzes im Rahmen des Bildungsweges sind die Eltern dazu berechtigt, die Schulform sowie den Bildungsgang für ihr Kind auszuwählen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern eines Grundschülers vor Beginn des Schuljahres 2012/2013 die Aufnahme ihres Kindes in die 5. Klasse an einer der beiden Integrierten Gesamtschulen in der Landeshauptstadt Magdeburg beantragt. Nachdem mehr Anmeldungen eingingen als Plätze an den beiden Gesamtschulen vorhanden waren, hatte die Landeshauptstadt Magdeburg ein
Ziel der Gesetzesänderung war es, eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen zu erreichen
Dem Eilantrag mit dem Ziel, eine Beschulung an einer der beiden Integrierten Gesamtschulen in Magdeburg wurde stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass nach den Regelungen des Schulgesetzes* die Eltern im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die
Erschöpfung der Aufnahmekapazität an der bevorzugten Gesamtschule konnte nicht festgestellt werden
Soweit die Landeshauptstadt Magdeburg ausgeführt hatte, dass nach einem von ihr beschlossenen Schulentwicklungsplan und nach Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums die
Erläuterungen
* - § 34 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die
(2) Die Erziehungsberechtigten wählen entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder den weiteren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
- Begrenzte Aufnahmekapazitäten – Schüler haben kein Anspruch auf Aufnahme in Integrierte Gesamtschule
(Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 01.07.2010
[Aktenzeichen: 5 B 1479/10 u. a.]) - Kein Rechtsanspruch auf Platz an bestimmter Gesamtschule
(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 18.07.2006
[Aktenzeichen: 1 K 840/06])
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Dokument-Nr. 14316
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