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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.11.2022
- 5 MB 23/22 -
Steuerpflicht für Zweitwohnung auf Sylt trotz Zutrittsverbots wegen Corona-Pandemie
Unerheblichkeit der coronabedingten Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung
Für eine Zweitwohnung auf der Insel Sylt muss auch dann die Steuer gezahlt werden, wenn der Zutritt zur Insel in der Corona-Pandemie verboten war. Die coronabedingte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung ist für die Zweitwohnungssteuer unerheblich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für das Jahr 2020 sollte der Eigentümer einer
Verwaltungsgericht sah während Betretungsverbots keine Steuerpflicht
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hielt eine Steuerpflicht für den Zeitraum 3. April bis 3. Mai 2020 für nicht gegeben, da in diesem Zeitraum das Betreten der Insel Sylt für solche Personen untersagt war, die keine Hauptwohnung dort hatten. Das
Oberverwaltungsgericht bejaht Steuerpflicht trotz Zutrittsverbots
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Gemeinde. Dem Wohnungseigentümer sei kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, da der Steuerbescheid rechtmäßig sei. Trotz des Zutrittsverbots habe der Wohnungseigentümer die
Keine Vergleichbarkeit mit bauordnungsrechtlicher Nutzungsuntersagung
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei die Situation auch nicht vergleichbar mit einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung, da die Corona-Schutzverordnung von Schleswig-Holstein keine Nutzuntersagung enthalten habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.09.2022
[Aktenzeichen: 4 B 24/22]
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Dokument-Nr. 32419
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