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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23.08.2006
1 W 30/06 -

Widerruf der Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit

Begutachtungsstellen für Fahreignung, die medizinisch-psychologische Gutachten zur Kraftfahreignung erstellen, bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die dafür zuständige Landesbehörde und der Akkreditierung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen.

Während des laufenden Akkreditierungsverfahrens wurde die Antragstellerin als Neuanbieter durch den Antragsgegner, das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, im Januar 2005 als Begutachtungsstelle anerkannt, wobei der Widerruf vorbehalten war für den Fall, dass Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen. Nachdem grob fehlerhafte Gutachten zugunsten von Fahrerlaubnisbewerbern festgestellt worden waren, widerrief der Antragsgegner am 4.4.2006 im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs die Anerkennung mit sofortiger Wirkung. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage und suchte mit dem Vortrag, zwischenzeitlich habe ein personeller Wechsel stattgefunden und seien die Mängel beseitigt, um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nach.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.5.2006 (3 F 16/06), mit dem die sofortige Vollziehung des Widerrufs ausgesetzt worden war, zurückgewiesen. Zur Begründung ist dargelegt, dass sich der Widerruf nicht als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die streitige sofortige Vollziehung des Widerrufs könne keinen Bestand haben, nachdem am 14.06.2006 die Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begutachtungsstellen für Fahreignung unter der Auflage einer Sonderprüfung von 20 Gutachten im Dezember 2006 durch die Bundesanstalt für Straßenwesen erfolgt sei. Durch die Akkreditierung werde die fachliche Kompetenz der Antragstellerin für die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bestätigt. Eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei daher gegenwärtig nicht erkennbar. Somit sei ein Absehen vom gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes vom 28.08.2006

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