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Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 12.10.1955
- Ss 268/55 -
Führer eines 8 Tonnen schweren LKW muss Bespritzen von Fußgängern und Radfahrern mit Schneematsch durch langsames Fahren auf Mindestmaß beschränken
Zumutbar ist Fahren mit Schritttempo
Dem Führer eines acht Tonnen schweren Lkw ist es bei Schneematsch zumutbar, im Schritttempo zu fahren, um das Bespritzen von Fußgängern und Radfahrern auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so ist ihm ein fahrlässiger Verkehrsverstoß anzulasten. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1955 wurde ein
Fahrlässiger Verkehrsverstoß aufgrund Bespritzens anderer Verkehrsteilnehmer mit Schneematsch
Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Lkw -Fahrers zurück. Ihm sei ein fahrlässiger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Danach habe sich jeder Verkehrsteilnehmer unter anderem so zu verhalten, dass kein anderer mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt werde. Der
Beschränkung der Belästigung durch Fahren im Schritttempo
Zwar könne in Kraftfahrer auch bei vorsichtiger Fahrweise nicht jedes
Keine Lahmlegung des Verkehrs aufgrund vorübergehender Verlangsamung
Eine durch Witterungsverhältnisse bedingte vorübergehende Verlangsamung des Verkehrs an Straßenstellen, die auch von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden, sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gleichbedeutend mit einer Lahmlegung des Verkehrs. Zudem sei das Gebot der Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer vorrangig gegenüber dem Gebot der Flüssigkeit des Verkehrs.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Schlewsig, ra-online (zt/DAR 1956, 22/rb)
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Jahrgang: 1956, Seite: 22 DAR 1956, 22
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Dokument-Nr. 24936
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