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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 24.02.2015
- S 20 SO 132/14 -
Umzug eines Sozialhilfebedürftigen in ein Pflegeheim: Sozialhilfeträger muss Mietkosten bis zur Wirksamkeit der Kündigung als einkommensmindernd berücksichtigen
Mieter steht wegen Umzugs in Pflegeheim kein außerordentliches Kündigungsrecht zu
Muss ein Sozialhilfebedürftiger aufgrund seiner schweren Erkrankung in ein Pflegeheim, so hat der Sozialhilfeträger die Kosten für die Miete für die alte Wohnung bis zur Wirksamkeit der Kündigung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dem Mieter steht wegen des Umzugs in ein Pflegeheim kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein unter Demenz erkrankter Wohnungsmieter musste aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands im Juli 2013 in ein
Einkommensmindernde Berücksichtigung der Mietkosten für Dezember 2013 und Januar 2014
Das Sozialgericht Aachen entschied zu Gunsten des Klägers. Der
Kein Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Umzugs in Pflegeheim
Nach Ansicht des Sozialgerichts habe dem Kläger wegen des gesundheitsbedingten Umzugs in ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2016
Quelle: Sozialgericht Aachen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 856 FamRZ 2016, 856
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Dokument-Nr. 22906
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