wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 08.12.2006
S 8 AS 48/06 -

Hat der wegen Leistungsmissbrauchs Angezeigte Anspruch auf Namensnennung des Anzeigenden?

Schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse

Wenn ein Arbeitslosengeld II-Empfänger durch eine unbekannte Person bei der zuständigen Behörde anzeigt wird, weil er Nebeneinkünfte haben soll, dann hat der Angezeigte nicht ohne weiteres Anspruch auf Nennung des Anzeigenden. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Aachen hervor.

Ein Leistungsempfänger (Arbeitslosengeld II) wurde von einer Kundin angezeigt, er betreibe ein Fotostudio für Portrait-, Mode- und Aktfotografie und werbe hierfür auch im Internet. Hieraus erziele er Einkommen. Der Leistungsempfänger (Kläger) fürchtet, man werde ihm das Arbeitslosengeld II kürzen oder streichen. Er will den Namen des Informanten wissen, um sich zur Wehr setzen zu können. Die beklagte Behörde (ARGE) will aber den Namen nicht herausgeben.

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Vizepräsident des Sozialgerichts Dr. Martin Kühl sah hierzu auch keine Verpflichtung der beklagten ARGE. Es könne durchaus ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Informanten bestehen, das die Verwaltung nur dann nicht zu beachten habe, wenn der Anzeigende wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Angaben gemacht habe. Dafür habe es hier keine Anhaltspunkte gegeben, zumal der Internetauftritt des Klägers den Anzeigeinhalt teilweise bestätige. Andererseits könne sich die beklagte ARGE bei den Kläger belastenden Entscheidungen auf den Anzeigeerstatter als Zeugen nur berufen, wenn sie dessen Namen offen lege. Da die Beklagte aber nach einer Überprüfung der Angelegenheit keine für den Kläger nachteiligen Regelungen getroffen habe, gebe es derzeit ohnehin nichts, wogegen der Kläger sich verteidigen müsse.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Aachen vom 08.12.2006

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: anonyme Anzeige | Arbeitslosengeld II | ALG II | Leistungsmissbrauch

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3604 Dokument-Nr. 3604

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3604

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?