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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 08.12.2006
- S 8 AS 48/06 -
Hat der wegen Leistungsmissbrauchs Angezeigte Anspruch auf Namensnennung des Anzeigenden?
Schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse
Wenn ein Arbeitslosengeld II-Empfänger durch eine unbekannte Person bei der zuständigen Behörde anzeigt wird, weil er Nebeneinkünfte haben soll, dann hat der Angezeigte nicht ohne weiteres Anspruch auf Nennung des Anzeigenden. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Aachen hervor.
Ein Leistungsempfänger (Arbeitslosengeld II) wurde von einer Kundin angezeigt, er betreibe ein Fotostudio für Portrait-, Mode- und Aktfotografie und werbe hierfür auch im Internet. Hieraus erziele er Einkommen. Der Leistungsempfänger (Kläger) fürchtet, man werde ihm das Arbeitslosengeld II kürzen oder streichen. Er will den Namen des Informanten wissen, um sich zur Wehr setzen zu können. Die beklagte Behörde (ARGE) will aber den Namen nicht herausgeben.
Die 8. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Vizepräsident des Sozialgerichts Dr. Martin Kühl sah hierzu auch keine Verpflichtung der beklagten ARGE. Es könne durchaus ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Informanten bestehen, das die Verwaltung nur dann nicht zu beachten habe, wenn der Anzeigende wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Angaben gemacht habe. Dafür habe es hier keine Anhaltspunkte gegeben, zumal der Internetauftritt des Klägers den Anzeigeinhalt teilweise bestätige. Andererseits könne sich die beklagte ARGE bei den Kläger belastenden Entscheidungen auf den Anzeigeerstatter als Zeugen nur berufen, wenn sie dessen Namen offen lege. Da die Beklagte aber nach einer Überprüfung der Angelegenheit keine für den Kläger nachteiligen Regelungen getroffen habe, gebe es derzeit ohnehin nichts, wogegen der Kläger sich verteidigen müsse.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Aachen vom 08.12.2006
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Dokument-Nr. 3604
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