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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2010
- S 163 U 562/09 -
Beinbruch im Bowlingcenter auf Weihnachtsfeier ist Arbeitsunfall
Sozialgericht Berlin zu den Voraussetzungen für eine Betriebsfeier
Auch ein Beinbruch im Bowlingcenter ist als Arbeitsunfall von der Unfallversicherung gedeckt, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet. Dies hat das Sozialgericht Berlin entschieden.
Am Nachmittag des 16. Dezember 2008 traf sich ein Team von Mitarbeitern der Eingangszone des Jobcenters Lichtenberg zur
Unfallkasse: Weihnachtsfeier war nicht offiziell
Von der zuständigen Unfallkasse Berlin begehrte die Klägerin die Anerkennung des Unfalls als
Sozialgericht: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
Das Sozialgericht Berlin wies die Auffassung der Unfallkasse zurück: Es war ein
* Die Feier soll die Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit den Chefs fördern,
* Der Chef billigt und fördert die Feier, übernimmt z. B. die Organisation. Er oder sein Vertreter machen selbst mit (oder hatten dies – wie hier – zumindest fest vor).
* Alle Betriebsangehörigen (bei großen Betrieben – wie hier - wenigstens alle einer Abteilung) können teilnehmen, nicht nur einige ausgewählte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2010
Quelle: ra-online, Sozialgericht Berlin
- Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz: Weihnachtsfeier endet auch bevor der Chef geht
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.02.2008
[Aktenzeichen: L 3 U 71/06]) - Arbeitsunfall: Weihnachtsfeier ist Dienst, bis der Chef geht
(Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2006
[Aktenzeichen: S 10 U 2623/03])
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Dokument-Nr. 10755
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