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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2018
- S 155 AS 7716/15 -
Hartz IV: Kein Teilhabe-Zuschuss für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht
Vermittlung der arabischen Sprache und des islamischen Religionsunterrichts dient nicht Integration in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass Schüler, die im Leistungsbezug der Jobcenter stehen, keinen Anspruch auf Teilhabeleistungen für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht haben. Dies gilt für Unterricht gleich welcher Sprache und Religion. Derartige Angebote dienen nicht der vom Gesetz geförderten kulturellen Bildung. Auch der Umstand, dass Unterricht in Gruppen stattfindet, genügt nicht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die damals 5, 6, 8, 10 und 11 Jahre alten Kläger aus Berlin-Kreuzberg nahmen zwischen 2014 und 2016 am Arabischunterricht für Muttersprachler und Islamunterricht der C gGmbH teil. Hierfür hatten sie neben einer einmaligen Anmeldegebühr von 10 Euro jeweils monatliche Gebühren zwischen 10 und 25 Euro zu entrichten. Beim beklagten Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, von dem sie auch Sozialgeld bezogen, beantragten sie hierfür Leistungen zur Bildung und
Kläger verlangen Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 890 Euro
Mit ihrer 2015 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage begehren die Kläger die Erstattung der von ihnen entrichteten Gebühren in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Betrags von monatlich 10 Euro, insgesamt in Höhe von 890 Euro. Ihrer Meinung nach handelt es sich bei dem Unterricht um ein Angebot zur kulturellen
Arabisch- und Islamunterricht der C gGmbH nicht vom abschließenden Leistungskatalog des Gesetzes erfasst
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Das Gesetz fördere zwar für Leistungsberechtigte unter 18 Jahren die
Unterricht stellt keine angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Angebot aus dem Bereich "Kultur" dar
Es handele sich weder um Unterricht in künstlerischen Fächern noch um vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und auch nicht um ein Angebot aus dem Bereich "Kultur". Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass die insoweit unterstützte kulturelle Bildung nur den Bereich der Künste umfassen solle. Der Gesetzgeber habe Museumsbesuche, Theaterworkshops oder die Stärkung von Medienkompetenz als förderungswürdig genannt. Er habe die Bedeutung der Kultur für die Förderung der kreativen Fähigkeiten, für die Sinnesentwicklung und die Prägung der Identität und Persönlichkeit betont. Sprach- und
Unterricht lässt sich auch nicht dem Bereich "Geselligkeit" zuordnen
Die Unterrichtung der Kläger in arabischer Sprache und islamischer Religion sei auch nicht dem Bereich "Geselligkeit" zuzuordnen. Das Erlebnis in der Gruppe und die damit verbundene soziale Interaktion stehe nicht im Mittelpunkt der Aktivität selbst, sondern diene vor allem der Wissensvermittlung und dem Einüben der Sprache. Die Gruppen würden auch für jeden Kurs neu zusammengestellt. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers sei es jedoch, mithilfe der Teilhabeleistungen Kinder und Jugendliche in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren.
Die streitentscheidende Rechtsvorschrift ist § 28 Abs. 7 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II):
Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. die Teilnahme an Freizeiten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2019
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 26941
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