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Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 21.10.2011
- S 98 U 178/10 -
Sich-Verschlucken beim Eisessen stellt keinen Arbeitsunfall dar
Nahrungsaufnahme ist grundsätzlich unversichert
Das Sich-Verschlucken beim Schlecken von Speiseeis auf dem Weg von der Arbeit stellt keinen Arbeitsunfall dar. Folglich besteht kein Anspruch auf Heilbehandlung oder Verletztengeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung wegen eines dadurch verursachten Herzinfarktes. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
Der damals 49 jährige Kläger aus Berlin-Reinickendorf war als freiwillig versicherter Unternehmensberater tätig. Seinen Angaben nach befand er sich im Mai 2009 auf dem
Eisessen ist nicht unfallversicherungsrechtlich geschützter Tätigkeit zuzurechnen
Das Sozialgericht Berlin folgte der Auffassung der Beklagten und wies die im März 2010 mit Unterstützung eines Rechtsanwalts erhobene Klage durch Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2011 ab (also im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung). Es liege kein
Bloßer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang für Zuordnung einer Handlung zur versicherten Tätigkeit nicht ausreichend
Arbeitsunfälle seien Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Für die Zuordnung einer Handlung zum Kreis der versicherten Tätigkeit reiche ein bloßer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang nicht aus. Vielmehr müsse ein sachlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Berufstätigkeit bestehen. Die Nahrungsaufnahme sei daher grundsätzlich unversichert. Etwas anderes gilt nur, wenn die Nahrungsaufnahme ausnahmsweise zur Wiedererlangung der Arbeitskraft besonders erforderlich sei oder aus betrieblichen Gründen besonders schnell gegessen werden müsse.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2011
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
- Mord während der Rückfahrt vom Steuerberater ist kein Arbeitsunfall
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2011
[Aktenzeichen: L 2 U 5633/10]) - Beinbruch im Bowlingcenter auf Weihnachtsfeier ist Arbeitsunfall
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2010
[Aktenzeichen: S 163 U 562/09])
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Dokument-Nr. 12674
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