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Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 26.09.2012
- S 17 AS 416/10 -
Existenzgründungszuschuss: Keine Förderung durch das Jobcenter für pornografischen Erotik-Sender im Internet
Projekt verstößt gegen die guten Sitten
Ein Leistungsempfänger hat keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Starthilfe zur Gründung eines pornografischen Erotik-Senders im Internet. Ein solches Vorhaben verstößt gegen die guten Sitten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein
Anspruch auf Förderung bestand nicht
Das Sozialgericht Darmstadt entschied gegen den
Behördliche Entscheidungen dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen
Bei jeder behördlichen Entscheidung sei die Grenze der
Sittenwidrigkeit liegt bei Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vor
Ein Verwaltungsakt verstoße dann gegen die
Kein Ausschluss der Sittenwidrigkeit
Nicht maßgeblich sei es nach Auffassung des Sozialgerichts gewesen, dass die Erotik- und Pornografiedarsteller freiwillig tätig waren und sie selbst ihre Tätigkeit nicht als entwürdigend ansahen. Darüber hinaus sei es unbeachtlich gewesen, dass es im Internet eine Vielzahl von Pornografieangeboten gibt. Denn derartige Darbietungen werden weiterhin als sittlich nicht einwandfrei bewertet.
Fehlende Verbote gegen die Verbreitung von Pornografieangeboten im Internet unerheblich
Weiterhin führte das Sozialgericht aus, dass es unerheblich sei, dass von Seiten der Ordnungsbehörden noch keine Verbote gegen die Verbreitung von Pornografieangeboten im Internet ausgesprochen wurden. Denn es sei vorliegend nicht um die Erteilung einer Erlaubnis für das beabsichtigte Gründungsvorhaben gegangen, sondern um dessen finanzielle Förderung durch öffentliche Mittel. Nur weil ein bestimmtes Geschehen nicht verboten werde, sei daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass dieses Geschehen nicht mehr als sittenwidrig bewertet werde.
Eventueller Verstoß gegen die Menschenwürde unbeachtlich
Es habe hier offen bleiben können, ob das Vorhaben des Leistungsempfängers gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. GG) verstoße, so das Sozialgericht schließlich. Zwar hätte man dies annehmen können, da die Darsteller als bloße Anregungsobjekte zur Befriedigung sexueller Interessen angeboten werden (vgl. zur
Berufung wurde eingelegt
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt wurde Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt (Az. L 9 AS 852/12).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Sozialgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)
- Hessisches Landessozialgericht, laufendes Verfahren
[Aktenzeichen: L 9 AS 852/12]
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Dokument-Nr. 14998
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