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Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 07.08.2017
- S 8 KR 656/15 -
Aufnahmezeitpunkt in gesetzliche Krankenversicherung durch rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts festlegbar
Bei Uneinigkeit über Zeitpunkt der Aufnahme in Krankenversicherung kann Sozialgericht Zeitpunkt festlegen
Besteht Streit über den Zeitpunkt der Aufnahme in eine gesetzliche Krankenversicherung, kann das Sozialgericht im Rahmen des Klageverfahrens den Zeitpunkt festlegen. In diesem Fall besteht eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts. Dies hat das Sozialgericht Darmstadt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine Frau bei der AOK Baden-Württemberg gesetzlich krankenversichert. Sie wollte im April 2013 zur DAK wechseln und stellte diesbezüglich einen schriftlichen Antrag. Da sie die
Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide
Das Sozialgericht Darmstadt entschied gegen die Klägerin. Die Beitragsbescheide der DAK seien rechtmäßig ergangen. Denn es bestehen angesichts der rechtskräftigen Entscheidungen des Sozialgerichts Ulm und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg keine Zweifel, dass die Klägerin seit August 2014 bei der DAK kranken- und pflegeversichert sei. Das Gericht sei an diesen Entscheidungen gebunden und könne davon nicht abweichen. Ohnehin seien keine Umstände ersichtlich, die für die Nichtigkeit der
Keine zwangsweise Aufnahme in Krankenversicherung
Es sei nach Ansicht des Sozialgerichts auch unzutreffend, dass die Klägerin gegen ihren Willen ab August 2014 als Mitglied aufgenommen wurde. Denn die Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg seien von der Klägerin ja gerade geführt worden, um von der AOK zur DAK zu wechseln.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2018
Quelle: Sozialgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26037
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