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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 08.09.2011
- S 14 U 161/09 -
Psychische Folgen einer Hepatitis sind als Berufskrankheit anzuerkennen
Psychische Folgen sind als mittelbare Schädigung der antiviralen Therapie oder der Hepatitis anzusehen
Die psychischen Folgen einer ausgeheilten Hepatitis sind als mittelbare Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine 1961 geborene Laborassistentin im Rahmen ihrer Tätigkeit bereits Anfang der 80er Jahre eine chronische Leberentzündung (Hepatitis) zugezogen hatte.
Berufsgenossenschaft erklärt nach verschiedenen Untersuchungen die Krankheit der Klägerin für ausgeheilt
Nachdem die Klägerin seit Dezember 1993 wegen der Folgen der
Beeinträchtigungen sind als Folge der Berufskrankheit einzuordnen
Das Sozialgericht Detmold hat auch diese Beeinträchtigungen als Folge der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2012
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online
- LSG Rheinland-Pfalz: Infektion der Bandscheibe eines Bestatters ist keine Berufskrankheit
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[Aktenzeichen: L 4 U 134/11]) - Brustkrebs von Berufsschullehrerinnen nicht als Berufserkrankung anerkannt
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[Aktenzeichen: 23 K 7945/08 und 23 K 2989/09]) - Offensichtlich berufsbedingte Hauterkrankung ist als Berufskrankheit anzuerkennen
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Dokument-Nr. 13060
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