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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 02.03.2018
- S 3 KR 604/15 -
Krankenkasse muss Kosten für Liposuktionsbehandlung nicht übernehmen
Liposuktion fehlt es an einwandfrei geführten Studien zur Wirksamkeit und Empfehlung der Behandlungsmethode
Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, die Kosten für eine Liposuktionsbehandlung zu übernehmen.
Die 1978 geborene Versicherte des zugrunde liegenden Streitfalls leidet unter einer krankhaften Fettverteilungsstörung (sogenanntes Lipödem). Trotz Empfehlung der behandelnden Ärzte lehnte die beklagte
Zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit von Liposuktionen derzeit noch nicht möglich
Das Sozialgericht folgte dieser Einschätzung. Der Versicherte kann eine Liposuktionsbehandlung weder als stationäre noch als ambulante Therapie erhalten. Zur Qualität und Wirksamkeit der
Lipödem stellt keine lebensbedrohliche, regelmäßig tödliche Erkrankung dar
Ebenso wenig existiert ein umfassender und von den Qualitätskriterien im ambulanten Bereich unabhängiger Leistungsanspruch im stationären Bereich. Der Anspruch auf Krankenhausbehandlung erfordert auch dann, wenn der GBA nicht über die Zulässigkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2018
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online
- Aufwendungen für Liposuktion können nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2017
[Aktenzeichen: 7 K 1940/17]) - Versicherter hat bei Lipödem keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Fettabsaugung
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2015
[Aktenzeichen: L 5 KR 228/13])
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Dokument-Nr. 25628
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