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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 09.10.2006
- S 32 AS 214/06 -
Rechtsradikaler muss mit Ausländern arbeiten
Weigerung führt zu Kürzung des Arbeitslosengelds
Weigert sich ein Langzeitarbeitsloser, wegen seiner ausländerfeindlichen Gesinnung eine Arbeitsgelegenheit in einem Multikulturellen Forum anzunehmen, kann der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II kürzen.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines arbeitslosen Mannes aus Lünen, der sich weigerte, auf Aufforderung der Arbeitsgemeinschaft für den Kreis Unna (ARGE) eine Bewerbung an das Multikulturelle Forum e.V. in Lünen zu richten. Daraufhin kürzte die ARGE das Arbeitslosengeld II von 345,- Euro für drei Monate um 30 %.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage machte der Arbeitslose geltend, er sehe sich als Sympathisant einer rechten Partei nicht in der Lage, für eine Institution zu arbeiten, die eine Integration von Ausländern befürworte und von Ausländern geleitet werde. Die angebotene Arbeitsgelegenheit habe nicht seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern seiner Disziplinierung und Demütigung gedient.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Die angebotene Arbeitsgelegenheit bei dem Multikulturellen Forum sei dem Kläger zumutbar, ohne dass er einen wichtigen Grund für seine Verweigerung habe. Die Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit des Klägers finde ihre Grenzen in dem verfassungsrechtlichen Verbot der Diskriminierung von Ausländern. Von daher komme es nicht in Betracht, dem politischen Standpunkt des Klägers gegenüber Ausländern bei der Auswahl eines geeigneten Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 18.12.2006
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Dokument-Nr. 3535
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