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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 05.08.2015
- S 36 U 818/12 -
Impfschaden durch betriebsärztliche Grippeschutzimpfung ist kein Arbeitsunfall
Grippeschutzimpfung für Museumsmitarbeiterin nicht zwingend notwendig
Ein Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung ist nicht bereits deshalb als Arbeitsunfall zu entschädigen, weil die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch den Betriebsarzt erfolgte. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall erkrankte eine Museumsmitarbeiterin aus Bochum infolge einer betriebsärztlichen
SG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles komme nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2015
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
- Guillain-Barre-Syndrom als Impfschaden nach Hepatitis B-Impfung anzuerkennen
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.11.2013
[Aktenzeichen: S 7 VJ 601/09]) - Erkrankung in Folge der Schweinegrippeimpfung muss als Arbeitsunfall anerkannt werden
(Sozialgericht Mainz, Urteil vom 21.03.2013
[Aktenzeichen: S 10 U 48/11])
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Dokument-Nr. 21420
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