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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 28.06.2006
- S 7 VS 14/04 -
Rente für Witwe eines Bundeswehr-Strahlenopfers frühestens vier Jahre vor Antragstellung
Begrenzung soll Rechtsfrieden wahren
Soldaten und ihre Hinterbliebenen erhalten Beschädigtenversorgung wegen einer während des Wehrdienstes erlittenen Gesundheitsstörung längstens vier Jahre rückwirkend ab dem Jahr der Antragstellung. Dies gilt auch dann, wenn sie unverschuldet an einer früheren Antragstellung gehindert waren.
So entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle der Witwe eines Oberfeldwebels der Bundeswehr, der als Radarmechaniker eingesetzt worden war und der 1990 im Alter von 37 Jahren an den Folgen eines Augenkrebsleidens verstarb. Auf einen im Jahre 2001 gestellten Antrag der Witwe gewährte das Versorgungsamt Soest Witwenrente nach Maßgabe des Soldatenversorgungsgesetzes rückwirkend ab 1997.
Mit ihrer Klage machte die im Märkischen Kreis lebende Witwe als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes geltend, ihr sei dessen Versorgungsrente bereits ab Diagnostizierung des Krebsleidens im Jahre 1987 zu gewähren. Die Bundeswehr habe die Fürsorgepflicht ge-genüber ihrem verstorbenen Ehemann seit 1975 vorsätzlich verletzt, da langjährig bekannte Grenzwertüberschreitungen geheim gehalten worden seien und die Radarstrahlenfälle erst 2001 publik geworden seien. Durch das Fehlverhalten der Bundeswehr sei der Soldat gehindert gewesen, noch zu Lebzeiten einen Versorgungsantrag zu stellen. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Versorgungsleistungen könnten in einer analogen Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X längstens vier Jahre rückwirkend ab dem Antragsjahr gewährt werden. Diese Regelung beinhalte den allgemeinen Rechtsgedanken, dass die rückwirkende Zahlung von Sozialleistungen auch bei behördlichem Fehlverhalten auf vier Jahre begrenzt sei. Die Klägerin könne nicht besser gestellt werden als in dem Fall, dass ein Antrag ihres Ehemannes nach dem Auftreten der Krebserkrankung in rechtswidriger Weise abgelehnt worden wäre. Der mit den Leistungen verfolgte sozialpolitische Zweck könne nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne nicht mehr erreicht werden. Zudem diene die zeitliche Begrenzung der Notwendigkeit überschaubarer öffentlicher Haushalte und dem Rechtsfrieden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2007
Quelle: ra-online, SG Dortmund
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Dokument-Nr. 3694
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