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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 02.08.2007
S 10 AS 1957/07 ER -

Alg II-Empfänger haben Anspruch auf ein Zimmer pro Kopf

Auch Kleinkindern steht ein eigener Raum zu

Eine vierköpfige Familie, die von Arbeitslosengeld II lebt, hat Anspruch auf eine 4-Raum-Wohnung. Der Leistungsträger muss daher einem Umzug aus einer 3-Raum-Wohnung zustimmen. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Die unverheirateten Antragsteller bewohnen zusammen mit den beiden 12 Jahre bzw. 17 Monate alten Söhnen der Antragstellerin eine 3-Raum-Wohnung in Bischofswerda, die knapp 60 m² groß ist. Sie möchten in eine nahegelegene 10 m² größere Wohnung mit 4 Zimmern umziehen. Die Warmmiete wäre 80 € pro Monat teurer. Der Landkreis Bautzen lehnte die Zustimmung zum Umzug ab, weil der kleine Junge noch kein eigenes Kinderzimmer brauche.

Das Sozialgericht hat den Landkreis Bautzen mit einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Umzug zuzustimmen. Dr. Hans von Egidy, Vorsitzender der 10. Kammer: „Nachdem ein Kleinkind dem Säuglingsalter entwachsen ist, steht ihm in der Regel ein eigenes Zimmer zu. Insbesondere wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Geschwistern besteht, muss der Leistungsträger einem Umzug in eine angemessene Wohnung zustimmen. Dann sollte pro Familienmitglied ein Zimmer vorhanden sein.“

§ 22 Absatz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II):

„Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfsbedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (...).“

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 08.08.2007

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