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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 04.05.2009
- S 20 AS 807/07 -
ALG II: ARGE muss kein Darlehen für eine Familienfeier in einer Gaststätte erteilen
Reguläres Arbeitslosengeld muss auch für Jugendweihefeier verwendet werden
Arbeitslosengeld II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Feier der Jugendweihe in einer Gaststätte. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Der Kläger aus Dresden hatte im Frühjahr 2007 seine
Familienfeier in der eigenen Wohnung durchzuführen ist zumutbar
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Regelleistung für Arbeitslosengeld II-Empfänger muss auch für Feierlichkeiten wie eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2009
Quelle: ra-online, SG Dresden
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Dokument-Nr. 7869
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