Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 15.11.2016
- S 33 R 773/13 -
Bereitschaftbetreuung stellt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar
SG Dresden verneint Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass eine Bereitschaftsbetreuerin, die Kinder in Krisensituationen für das Jugendamt aufnimmt, nicht gesetzlich sozialversichert ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens und ihr Ehemann sind Bereitschaftsbetreuer im Auftrag des Jugendamtes der Landeshauptstadt Dresden. In Krisensituationen bieten sie für ein bis drei Kinder unter sieben Jahren einen Betreuungsplatz in ihrer Wohnung. Diese Plätze können kurzfristig belegt werden, wenn das Jugendamt ein Kind wegen Kindeswohlgefährdung in Obhut nimmt. Dafür ist die Klägerin 24 Stunden täglich für das Jugendamt erreichbar. Sie erhält eine entsprechende steuerfreie Aufwandsentschädigung.
Rentenversicherung verneint Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
Die Klägerin beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung, dass sie bei der Landeshauptstadt Dresden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Rentenversicherung kam zu dem Schluss, dass keine
Klage bleibt erfolglos
Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht Dresden abgewiesen. Nach Würdigung der Gesamtumstände handelt es sich bei der Bereitschaftsbetreuung um keine
Betreuungsgeld hat eher Charakter einer Aufwandsentschädigung als einer Vergütung
Die Klägerin wird bei der
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
§ 7 Beschäftigung
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
[...]
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2016
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
- Tagespflegperson für Kinder ist sozialversicherungspflichtig
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 19.05.2016
[Aktenzeichen: S 17 R 4843/12]) - Sozialpädagogische Mitarbeiterin einer Frühförderstelle ist keine selbstständige Honorarkraft
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.03.2016
[Aktenzeichen: S 34 R 2052/12])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23542
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23542
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.