wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 08.05.2013
S 5 U 293/12 -

Knieschuss im Home-Office ist kein Arbeitsunfall

Versicherungsschutz besteht nur bei Vorliegen betriebsbezogener Motive für Angriff des Täters

Ein Überfall auf einen Beschäftigten mit Büro im eigenen Haus stellt nur dann einen Arbeitsunfall dar, wenn ein Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit besteht. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der inzwischen 51-jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitete als Mitarbeiter einer Bausparkasse in einem Home Office im eigenen Wohnhaus in Dresden. Im März 2007 öffnete er auf ein Läuten die Hauseingangstür und wurde sofort von zwei Männern mit einer Pistole bedroht. Im Schlafzimmer schossen ihn die Täter in beide Kniegelenke. Danach verließen sie das Haus, ohne Wertsachen mitzunehmen. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gab der Kläger an, bei dem Überfall sei es um Streitereien um Fördermittelzusagen von einer Million an einen Verein gegangen. Die Vereinsmitglieder hätten ihm gedroht, mal zwei Russen vorbeizuschicken, falls das schiefgehen sollte. Für den Verein war der Kläger privat als Berater tätig.

Berufsgenossenschaft verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Überfall sei auf private Gründe zurückzuführen.

Kein Zusammenhang des Überfalls mit versicherten Tätigkeit feststellbar

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden abgewiesen. Ein abhängig Beschäftigter steht bei einem vorsätzlichen tätlichen Angriff nur dann unter Versicherungsschutz, wenn der Angriff des Täters aus betriebsbezogenen Motiven erfolgt. Die Motive der Täter waren am ehesten auf die private Tätigkeit des Klägers als Berater für einen Verein zurückzuführen. Unerheblich ist dabei, dass der Überfall zufällig zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Versicherungsangestellter erfolgte. Ein Zusammenhang des Überfalls mit einer versicherten Tätigkeit ist daher nicht feststellbar. Die beiden Angeklagten russischer Abstammung wurden im März 2008 rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2013
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arbeitsunfall | Berufsgenossenschaft | Büro | Büroräume | Schusswaffen

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15893 Dokument-Nr. 15893

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung15893

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?