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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2016
- S 12 AS 32/14 -
Verbot der Doppelehe steht Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen
Lediglich "auf dem Papier" bestehende Ehe schließt keine anderweitige Partnerschaft in Bedarfsgemeinschaft aus
Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Paar auch dann vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft veranlagt werden darf, wenn die beiden Partner anderweitig verheiratet sind. Das Einkommen des erwerbstätigen Partners sei dann bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit dem Jahr 2007 anderweitig verheiratet. Die Klägerin war seit dem Jahr 2000 ebenfalls anderweitig verheiratet. Beide lernten sich 2008 über eine Internetplattform kennen und standen seitdem in Kontakt miteinander. Sie trennten sich von ihren Ehepartnern im Oktober 2009 bzw. im Februar 2011. Im April 2012 zogen sie zusammen in eine Wohnung in Krefeld und beantragten aufstockende
Kläger sind als Partner einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft anzusehen
Das Sozialgericht Düsseldorf lehnte die Klage ab. Die Kläger seien Partner einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Die Partnerschaft, der gemeinsame Haushalt und der gegenseitige Einstandswille seien unstreitig gegeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse zudem die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat oder Lebenspartnerschaft bestehen. Das Verbot der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2017
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online
- Annahme einer Bedarfsgemeinschaft setzt zwingend Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus
(Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.08.2014
[Aktenzeichen: S 18 AS 4309/14 ER]) - Auf die Wortwahl kommt es an – Bezeichnung der langjährigen Wohnpartnerin als "Lebensgefährtin" schließt bloße Wohngemeinschaft aus
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2012
[Aktenzeichen: S 4 AS 3038/11])
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Dokument-Nr. 23971
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