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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2017
- S 12 AS 3570/15 -
50 Euro Taschengeld dürfen nicht auf Hartz IV angerechnet werden
Berücksichtigung des Taschengeldes bei Berechnung der Grundsicherungsleistungen wäre als grob unbillig anzusehen
Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Jobcenter 50 Euro Taschengeld, die ein Leistungsbezieher monatlich von seiner Großmutter erhält, nicht auf die Grundsicherungsleistungen anrechnen darf. Da die Anrechnung die Bemühungen des Klägers, "auf eigene Füße" zu kommen, beeinträchtigen würden, sei eine Berücksichtigung des Taschengeldes grob unbillig.
Der 24-jährige Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erzielte Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und erhielt darüber hinaus 110 Euro monatlich von seiner Mutter und weitere 50 Euro monatlich von seiner Großmutter. Das
Anrechnung würde das Bemühen des Klägers "auf eigene Füße" zu kommen beeinträchtigen
Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Grundsätzlich seien alle Einnahmen auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
- Trinkgeld einer Friseurin darf nicht auf Hartz IV-Leistungen angerechnet werden
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2016
[Aktenzeichen: S 4 AS 2297/15]) - Hartz IV: Geldgeschenke der Großmutter müssen nicht als Einkommen berücksichtigt werden
(Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011
[Aktenzeichen: B 14 AS 74/10 R])
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Dokument-Nr. 25640
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