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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2007
- S 23 AS 119/06 -
Hartz IV: Heizkosten müssen in tatsächlicher Höhe übernommen werden
Wohnung war größer als angemessen
Wenn die ARGE einem Hartz-IV-Empfänger eine größere Wohnung als angemessen zugesteht, muss sie auch die hierfür anfallenden Heizkosten übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden. Es hat die ARGE Krefeld zur Übernahme der Heizkosten in tatsächlicher Höhe verurteilt.
Der 62-jährige, alleinstehende Kläger bezieht seit dem 01.01.2006 Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Obwohl die Behörde alleinstehenden Personen grundsätzlich nur 45 m2 große Wohnungen zugesteht, akzeptierte sie, dass der Kläger eine 55 m2 große Wohnung bewohnte, da die Miete verhältnismäßig niedrig war. Nicht mehr angemessen waren nach Auffassung der Behörde aber die Heizkosten. Diese lagen zwar noch unter ihrer Grenze von 1,00 Euro/m2. Die Behörde berücksichtigte aber nur die Heizkosten einer 45 m2 großen Wohnung. Die Rechtsprechung beurteilte Fallgestaltungen dieser Art bisher uneinheitlich.
Das Sozialgericht Düsseldorf verurteilte die ARGE zur Übernahme der gesamten Heizkosten. Zur Begründung führte es aus, das Gesetz sehe die Übernahme der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten vor, soweit diese angemessen seien. Maßstab für die Angemessenheit der Unterkunftskosten seien die Größe der Wohnung und die Höhe der Miete. Hier gelte die sog. Produkttheorie: Wenn die Wohnung zwar entweder unangemessen groß oder unangemessen teuer sei, das aus der Multiplikation der Faktoren Größe und Quadratmetermietpreis zu ermittelnde Produkt aber angemessen sei, seien die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Konsequenterweise seien dann auch die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Eine Trennung der Heiz- von den Unterkunftskosten sei nicht möglich, zumal diese oft kaum beeinflussbar seien, sondern von den Eigenschaften der Wohnung abhingen. Darüber hinaus gestatte das Gesetz den Behörden nur, Leistungsempfänger wegen unangemessener Unterkunftskosten zu einer Kostensenkung bzw. einem Umzug aufzufordern. Bei unangemessenen Heizkosten habe der Gesetzgeber keine Sanktionen vorgesehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 23.07.2007
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Dokument-Nr. 4589
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