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Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.01.2009
S 29 AS 1467/08 ER -

Kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für "Sozialleistungsbetrüger"

Grundsicherungsträger kann bei Unklarheiten Zahlung von Leistungen ablehnen

Wer sich in einem Interview damit brüstet, neben den Arbeitslosengeld II-Bezügen zusätzlich schwarz zu arbeiten, um mehr Geld zur Verfügung zu haben, hat kein Recht auf weiteren Bezug von Sozialleistungen. Er muss auch nach Widerruf seiner Aussage zunächst seine Hilfebedürftigkeit plausibel nachweisen. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.

Der Antragsteller erhielt Arbeitslosengeld II und erklärte - während des Bezuges von Leistungen - gegenüber einer Zeitung, er arbeite nebenher schwarz, weil das Geld nicht reiche. Die Behörde stellte daraufhin seine Leistungen ein, woraufhin der Betroffene einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht stellte.

Hilfeempfänger widerruft Aussage aus Interview

Wenige Wochen später trat der Antragsteller im Fernsehen auf und erklärte dort, er habe der Zeitung gegenüber die Unwahrheit gesagt - er sei tatsächlich einkommens- und vermögenslos. Es gäbe kein Gesetz, wonach er in Interviews die Wahrheit sagen müsse. Die Behörde habe sich bei der Leistungseinstellung auf Presseberichte berufen, deren Richtigkeit jedoch nicht bewiesen seien.

Kein Pflicht zur Zahlung von Geldern bei Unklarheiten

Das Sozialgericht hat jetzt den Eilantrag abgelehnt. Das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit müsse der Antragsteller nachweisen. Könnten Unklarheiten und Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, so sei der Leistungsträger - entgegen der Ansicht des Antragstellers - berechtigt, die Leistungen abzulehnen.

Erzielte Einnahmen durch Medienberichterstattung nicht dargelegt

Der Antragsteller befinde sich darüber hinaus auch nicht in einer aktuellen wirtschaftlichen Notlage - das gerichtliche Verfahren sei daher nicht eilbedürftig. Auf die gerichtliche Anfrage, welche Einnahmen er durch die Berichterstattung in verschiedenen Medien erzielte, habe der Antragsteller nicht reagiert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt vom 10.02.2009

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Dokument-Nr.: 8314 Dokument-Nr. 8314

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