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Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.01.2009
- S 29 AS 1467/08 ER -
Kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für "Sozialleistungsbetrüger"
Grundsicherungsträger kann bei Unklarheiten Zahlung von Leistungen ablehnen
Wer sich in einem Interview damit brüstet, neben den Arbeitslosengeld II-Bezügen zusätzlich schwarz zu arbeiten, um mehr Geld zur Verfügung zu haben, hat kein Recht auf weiteren Bezug von Sozialleistungen. Er muss auch nach Widerruf seiner Aussage zunächst seine Hilfebedürftigkeit plausibel nachweisen. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.
Der Antragsteller erhielt Arbeitslosengeld II und erklärte - während des Bezuges von Leistungen - gegenüber einer
Hilfeempfänger widerruft Aussage aus Interview
Wenige Wochen später trat der Antragsteller im Fernsehen auf und erklärte dort, er habe der
Kein Pflicht zur Zahlung von Geldern bei Unklarheiten
Das Sozialgericht hat jetzt den Eilantrag abgelehnt. Das Vorliegen der
Erzielte Einnahmen durch Medienberichterstattung nicht dargelegt
Der Antragsteller befinde sich darüber hinaus auch nicht in einer aktuellen wirtschaftlichen Notlage - das gerichtliche Verfahren sei daher nicht eilbedürftig. Auf die gerichtliche Anfrage, welche Einnahmen er durch die Berichterstattung in verschiedenen Medien erzielte, habe der Antragsteller nicht reagiert.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt vom 10.02.2009
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Dokument-Nr. 8314
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