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Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 20.03.2009
- S 29 AS 3/09 ER -
Kein Hartz IV für Haustiere
Erlöse aus Verkauf von Tieren sind Einnahmen
Hält ein Bezieher von Arbeitslosengeld II ein Haustier, so muss er die mit der Tierhaltung verbundenen Kosten aus der Regelleistung bezahlen - ein Mehrbedarf ist hierfür nicht vorgesehen. Dagegen werden jedoch die Einnahmen aus der Tierhaltung (z.B. Verkauf von Welpen) berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.
Eine Familie mit vier Kindern hielt zeitweise über 40 Hunde, ein Pferd, ein Pony und eine
Erlöse sind auf Hartz IV anzurechnen
Dieser Argumentation ist das Sozialgericht aber nicht gefolgt. Bei den Erlösen aus dem Verkauf der Hunde handele es sich um
Futter muss aus Regelleistung finanziert werden
Eine Verwendung der Mittel für den Unterhalt der Tiere sei nachrangig und erst nach vollständiger Deckung des Bedarfs der Antragsteller zulässig. Von den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8268
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