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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 30.04.2013
- S 9 SO 3884/11 -
Schwerstbehinderter muss sich im Rentenalter nicht auf eine "Tagesbetreuung für Senioren" verweisen lassen
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nur mit personalintensiver Betreuung möglich
Ein Schwerstbehinderter muss sich nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht auf eine "Tagesbetreuung für Senioren" verweisen lassen, sondern darf im personalintensiven Betreuungsbereich bleiben. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn hervor.
Der 66jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens geistig und körperlich schwerst-behindert. Seine Arme und Beine sind gelähmt (so genannte Tetraspastik). Seine Intelligenz ist erheblich gemindert. Weder kann er sprechen noch sich ohne fremde Hilfe mit Nahrung versorgen. Bis zum Tod seiner Mutter 1999 wurde er zuhause betreut. Da seine Leistungsfähigkeit nicht ausreichte, eine Werkstatt für
Betreuerin klagt gegen Wegfall der Eingliederungshilfe für Förder- und Betreuungsbereich einer Behinderteneinrichtung
Hiergegen wandte sich dessen Betreuerin mit ihrer vor dem Sozialgericht Heilbronn erhobenen Klage. Sie machte geltend, die "Tagesgruppe für Senioren" werde überwiegend von Behinderten aufgesucht, die bis zum 65. Lebensjahr die Werkstatt für
SG bejaht Gewährung der Eingliederungshilfe im Förder- und Betreuungsbereich
Das Sozialgericht Heilbronn hat den Landkreis Heilbronn verurteilt, dem Kläger weiter Eingliederungshilfe im Förder- und Betreuungsbereich zu gewähren: Eine Teilhabe am Arbeitsleben sei diesem nie möglich gewesen. Demnach spiele es keine Rolle, dass er zwischenzeitlich das 65. Lebensjahr vollendet habe. Die Eingliederungshilfe hätte bei ihm von Anfang an darauf abgezielt, ihn am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen. Dem könne aber weiterhin nur im personalintensiven Betreuungsbereich Rechnung getragen werden.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 53 Abs. 1 ZwölftesSozialgesetzbuch [SGB XII]; Sozialhilfe:
Personen, die durch eine
§ 53 Abs. 3 SGB XII:
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, [...] eine
§ 136 Abs. 3 Neuntes Sozialgesetzbuch [SGB IX]; Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen:
Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2013
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
- Schwere Behinderung: Sozialleistungsträger muss bei drohendem Fähigkeitsverlust Kosten für unterstützende pädagogische Maßnahmen übernehmen
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2012
[Aktenzeichen: S 1 SO 580/12]) - SG Karlsruhe: Behinderter Mensch hat bei mangelnder Gemeinschafts- und Konzentrationsfähigkeit keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Berufsbildungsbildungsbereich in einer Behindertenwerksatt
(Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2009
[Aktenzeichen: S 4 AL 5318/09 ER])
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Dokument-Nr. 15818
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