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Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2013
- S 1 KO 1420/13 bis S 1 KO 1429/13 -
Arbeitsloser Sozialleistungsempfänger hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitverlust für Teilnahme an mündlicher Verhandlung in eigener Sache
Prozessbeteiligter muss aufgrund eigenen Interesses an Verfahrensausgang mehr Nachteile hinnehmen als andere Zeugen
Nimmt ein arbeitsloser Sozialleistungsempfänger in eigener Sache als Kläger an einer mündlichen Verhandlung teil, steht ihm hierfür, auch wenn das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hat, regelmäßig kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitverlust zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Bezieher von
Prozessbeteiligter erleidet wegen eigenem Interesse an Verfahrensausgang keinen zu entschädigenden "Nachteil"
Das Sozialgericht Karlsruhe versagte ihm diese
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 15755
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