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Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 10.07.2009
S 1 SO 1340/09 -

SG Karlsruhe: Umzugskosten aus Sozialhilfemitteln nur bei laufendem Leistungsbezug übernahmefähig

Aufwendungen für einen Umzug gehören nicht zu dem im Gesetz festgelegten einmaligen Bedarf

Wenn jemand Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aufgrund eines Räumungsurteils aus der gemeinsamen Wohnung mit seiner Lebensgefährtin ausziehen muss, hat er keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für den Umzug aus Sozialhilfemitteln gezahlt werden. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Der Kläger wohnte zuletzt mitfrei bei seiner damaligen Lebensgefährtin in Bayern. Er bezieht Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Im Sommer 2008 verzog der Kläger - nach einem Räumungsurteil - nach Karlsruhe. Seinen beim bayerischen Sozialhilfeträger gestellten Antrag, die Kosten des Umzugs aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, lehnte dieser mit der Begründung ab, der Kläger stehe weder in einem laufenden Bezug von Sozialhilfeleistungen noch habe er Anspruch auf laufende Hilfeleistungen.

Ausreichende Einkünfte für Umzug vorhanden

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Übernahme von Umzugskosten aus Sozialhilfemitteln setzt nach dem Gesetzeswortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung einen laufenden Leistungsbezug voraus, weil einmalige Bedarfe im Gesetz abschließend geregelt sind. Zu diesen einmaligen Bedarfen gehören Aufwendungen für einen Umzug nicht. Der Kläger stand jedoch weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch bei Beginn des Mietverhältnisses in Karlsruhe im Leistungsbezug des beklagten Sozialhilfeträgers. Auf laufende Hilfeleistungen bestand auch kein Anspruch, weil der Kläger über ausreichende Einkünfte verfügte, um seinen monatlichen Bedarf zum Lebensunterhalt bis zum Umzug hieraus zu decken.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2009
Quelle: ra-online, SG Karlsruhe

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