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Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 10.07.2009
- S 1 SO 1340/09 -
SG Karlsruhe: Umzugskosten aus Sozialhilfemitteln nur bei laufendem Leistungsbezug übernahmefähig
Aufwendungen für einen Umzug gehören nicht zu dem im Gesetz festgelegten einmaligen Bedarf
Wenn jemand Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aufgrund eines Räumungsurteils aus der gemeinsamen Wohnung mit seiner Lebensgefährtin ausziehen muss, hat er keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für den Umzug aus Sozialhilfemitteln gezahlt werden. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.
Der Kläger wohnte zuletzt mitfrei bei seiner damaligen Lebensgefährtin in Bayern. Er bezieht Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Im Sommer 2008 verzog der Kläger - nach einem Räumungsurteil - nach Karlsruhe. Seinen beim bayerischen Sozialhilfeträger gestellten Antrag, die
Ausreichende Einkünfte für Umzug vorhanden
Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Übernahme von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2009
Quelle: ra-online, SG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 8361
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