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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2017
- S 1 U 940/16 -
Verletzung kann auch bei willentlich gesteuerter Handlung zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls führen
Auch unklarer Zeitpunkt der Verletzung steht Arbeitsunfall nicht entgegen
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht daran scheitern muss, dass sich der Tag, an dem eine Verletzung eingetreten ist, nicht mit Sicherheit feststellen lässt. Der Annahme eines Arbeitsunfalls steht ebenfalls nicht entgegen, dass die Verletzung des Betroffenen bei einer willentlich gesteuerten Handlung seiner Arbeit ausgeführt wurde.
Zwischen den Beteiligten des zugrunde liegenden Falls war die Anerkennung eines Ereignisses als
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung der Arm-Venen-Thrombose als Arbeitsunfall ab
Am 13. und 14. August 2015 war der Kläger für diese Tätigkeit an ein anderes Werk abgeordnet. Hier hatte er für eine Pressepräsentation etwa 25 Fahrzeuge instand zu setzen. Der Kläger und ein weiterer Mitarbeiter mussten deshalb an beiden Tagen je Arbeitsschicht etwa acht Scheiben auswechseln. Am 15. August 2015 bemerkte er nach dem Aufstehen eine Schwellung des gesamten rechten Armes und einen größeren blauen Fleck unterhalb des rechten Schultergelenks. Der von ihm aufgesuchte Arzt diagnostizierte eine Ansatzruptur des kleinen Brustmuskels und der Sehnen und eine Arm-Venen-Thrombose. Die
SG bejaht Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Die zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte nach medizinischer Beweiserhebung Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Kläger entweder am 13. oder am 14. August 2015 einen
Auch willentlich gesteuerte Handlung kann zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls führen
Der Annahme eines Arbeitsunfalls stehe nicht entgegen, dass er bei den Schneidevorgängen eine willentlich gesteuerte Handlung ausgeführt habe. Zwar sei dem Begriff "Unfall" die Unfreiwilligkeit der Einwirkung immanent. Zu unterscheiden hiervon seien jedoch Fälle eines gewollten Handelns aufgrund einer ungewollten Einwirkung infolge einer Fehlbelastung oder eines sonstigen überraschenden Moments. Dies gelte auch für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar seien. Hier hätten sich die Zugbelastungen unmittelbar auf die Brustmuskulatur ausgewirkt und nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu dem Riss des kleinen Brustmuskels geführt.
Unfallzeitpunkt muss für Anerkennung als Arbeitsunfall nicht kalendermäßig genau bestimmbar sein
Die Anerkennung als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2018
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 26034
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