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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016
- S 17 AL 1291/16 -
Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Weiterbildung zum Meister ist rechtswidrig
Durchführung der Bildungsmaßnahme kann nicht berufsbegleitend durchgeführt werden
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass einem Zimmerer, der seine Arbeitsstelle aufgibt, um an einer Weiterbildung zum Zimmermeister teilnehmen zu können, keine Sperrzeit auferlegt werden darf.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte die Aufhebung einer
Kläger hatte wichtigen Grund für Arbeitsaufgabe
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe Erfolg. Eine
Verhalten des Klägers kann nicht als sozialwidrig gewertet werden
Unter Abwägung des Interesses des Klägers sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen, mit dem Interesse der Solidargemeinschaft, den Nachranggrundsatz der Leistungen des SGB III zu wahren, sei das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig zu werten. Der nachvollziehbare Beweggrund für das Handeln des Klägers, das auch durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt sei, und vor allem die Tatsache, dass die Durchführung der Bildungsmaßnahme nicht berufsbegleitend hätte durchgeführt werden können, konnte das Gericht nicht als sozialwidriges Verhalten des Klägers bewerten.
Weiterbildung senkt Risiko zukünftiger Arbeitslosigkeit
Des Weiteren entspreche das Verhalten des Klägers den Interessen der Versichertengemeinschaft, da durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2016
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach befristeter Beschäftigung unzulässig
(Sozialgericht Speyer, Urteil vom 17.02.2016
[Aktenzeichen: S 1 AL 63/15]) - Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag und selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zulässig
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.06.2012
[Aktenzeichen: L 7 AL 186/11])
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Dokument-Nr. 23494
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