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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 22.03.2012
- S 11 R 160/12 ER -
CGZP nicht tariffähig: Zeitarbeitsfirma muss Sozialversicherungsabgaben nachzahlen
Differenz von insgesamt 1,4 Millionen Euro zwischen zunächst gezahltem Entgelt und eigentlich geschuldetem Lohn für die Jahre 2006 bis 2009 muss nachgezahlt werden
Eine Zeitarbeitsfirma aus Worms muss Sozialversicherungsabgaben in Höhe von ca. 1,4 Millionen Euro aus den Jahren 2006 bis 2009 für Leiharbeitnehmer nachzahlen, da die auf Grundlage der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) geschlossenen Verträge mangels Tariffähigkeit der CGZP ungültig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall waren
Zeitarbeitsfirma kann sich nicht auf frühere Gültigkeit der Tarifverträge berufen
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 hatte des Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
- Beitragsnachforderung von Zeitarbeitsfirmen wegen Tarifunfähigkeit christlicher Gewerkschaft rechtmäßig
(Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 23.01.2012
[Aktenzeichen: S 25 R 2507/11 ER]) - CGZP: Arbeitsgericht Herford spricht Leiharbeiterin nachträglich gleichen Lohn wie Festangestellten zu
(Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 04.05.2011
[Aktenzeichen: 2 Ca 144/11])
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Dokument-Nr. 13482
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