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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 18.06.2018
- S 14 U 45/17 -
Sturz bei Verfolgung eines Diebes auf privater Halloween-Party an der Universität steht nicht unter dem Schutz der studentischen Unfallversicherung
Halloween-Party in Räumlichkeiten der Universität stellt keine universitäre Veranstaltung dar
Eine Halloween-Party in den Räumlichkeiten der Universität stellt keine universitäre Veranstaltung dar. Daher besteht für Studenten kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.
Der Kläger richtete zur Finanzierung des Examensballs mit einigen weiteren Studierenden eine Halloween-Party in den Räumlichkeiten der Mainzer Universität aus. Zu fortgeschrittener Stunde bemerkte er, dass ein Gast unbefugt eine Bierflasche aus einem der Kühlschränke entnahm. Der Kläger forderte den Gast auf, die Flasche zurückzustellen, woraufhin dieser die Flucht ergriff. Bei der auf die Verfolgungsjagd folgenden Rangelei stürzten beide. Die entwendete Flasche zerbrach hierbei. Bei dem
Unfallkasse verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei nicht als
Kein Unfallversicherungsschutzes für Verfolger
Das Sozialgericht Mainz wies die Klage ab. Es bestehe kein Versicherungsschutz in der studentischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
- Studenten unterliegen bei Teilnahme an Sportveranstaltung der Universität dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2016
[Aktenzeichen: L 17 U 182/13]) - Studentin tanzt bei Hochschulfest auf eigenes Risiko
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2006
[Aktenzeichen: L 1 U 602/06])
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Dokument-Nr. 26249
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