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Sozialgericht München, Urteil vom 02.05.2023
- 5 S 9 U 276/21 -
Der Sprung in den Pool als Arbeitsunfall
Baden als betriebsbezogene und damit versicherte Tätigkeit
Erleidet ein Arbeitnehmer dadurch Verletzungen, dass er sich während seiner Arbeit in einem Pool erfrischt und dabei verunglückt, so kann dies ausnahmsweise einen Arbeitsunfall darstellen. Dies hat das Sozialgericht München entschieden.
Im Klageverfahren ging es um den Unfall eines Beschäftigten eines Zimmereibetriebes, der sich beim
Erfrischung im Pool diente die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
Gegen diese Ablehnung hat der Geschädigte vor dem Sozialgericht München geklagt. Dieses hat der Klage stattgegeben. Zwar seien private Verrichtungen, wie Essen, Trinken und Rauchen grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hier habe die Erfrischung im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2023
Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32861
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