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Sozialgericht München, Urteil vom 02.02.2024
S 31 VG 26/23 -

Mann tötet Lebensgefährtin – und verlangt Entschädigung

Keine Opferentschädigung für den Täter

Wer in vermeintlicher Notwehr einen anderen Menschen tötet, kann keine Opferentschädigung für die psychischen Folgen dieser Tötung verlangen. Dies hat das Sozialgericht München entschieden.

Die Lebensgefährtin des Klägers litt an einer psychotischen Störung. In ihrem Wahn hatte sie den schlafenden Kläger mit einer vollen Glasflasche mehrfach auf den Kopf geschlagen und ihm dadurch erhebliche Verletzungen zugefügt. Nach einem Abwehrkampf konnte der Kläger die Angreiferin in den "Schwitzkasten" nehmen, wo sie nach nur wenigen Sekunden das Bewusstsein verlor. Trotzdem hielt der Kläger die Zwangslage mindestens für drei Minuten aufrecht, was bei der Frau zu einem Atemstillstand führte. Reanimationsversuche der herbeigerufenen Sanitäter blieben erfolglos, so dass die Frau verstarb. Das Strafgericht verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Tötung. Zwar habe er zunächst in Notwehr gehandelt, er habe diese aber durch das dauerhafte Halten im "Schwitzkasten" zumindest fahrlässig überschritten.

Angeklagter fordert Opferentschädigung

Im Verfahren vor dem Sozialgericht machte der Kläger nun Ansprüche auf Opferentschädigung geltend. Er trug vor, dass er Opfer eines unvorhergesehenen Angriffs geworden sei, für ihn sei die tödliche Zwangslage seiner Lebensgefährtin nicht erkennbar gewesen. Durch das Geschehen, die Untersuchungshaft und das Strafverfahren sei er schwer traumatisiert worden. Er vermisse seine Partnerin. Aufgrund der aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung habe er zudem seinen Arbeitsplatz verloren.

Keine Opferentschädigung für psychischen Folgen durch die Tötung

Das Sozialgericht München hat die Klage nun abgewiesen. Zwar stehe unstreitig fest, dass der Kläger Opfer eines schwerwiegenden tätlichen Angriffs mit der Glasflasche geworden war. Dieser Angriff sei aber mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit der Angreiferin beendet gewesen. Opferentschädigung stehe dem Kläger daher nur für die Folgen der Kopfverletzungen zu, nicht jedoch für die psychischen Folgen der Tötung seiner Lebensgefährtin durch ihn selbst sowie für die Belastungen durch die strafgerichtliche Verurteilung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2024
Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 34218 Dokument-Nr. 34218

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