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Sozialgericht Münster, Urteil vom 15.11.2018
- S 11 AS 584/16 -
Keine "No-go-Areas" in Münster: Vom Jobcenter finanzierter Umzug in andere Wohngegend nicht erforderlich
Angemessenes und menschenwürdiges Wohnen in jedem Stadtteil und jedem Straßenzug von Münster gewährleistet
Das Sozialgericht Münster hat entschieden, dass in Münster in jedem Stadtteil und jedem Straßenzug ein angemessenes und menschenwürdiges Wohnen gewährleistet ist. Insoweit können die Bürger der Stadt keine sozialen Gründe anführen, die einen Wohnungsumzug - steuerfinanziert durch das Jobcenter als SGB II-Träger ("Hartz IV-Träger") - erforderlich machten.
Im konkreten Fall hatte eine Bezieherin von SGB II-Leistungen ("Hartz IV") höhere Sozialleistungen gefordert, da sie u.a. aus sozialen Gründen aus ihrer Wohnung in dem Gebäudekomplex "Zum Roten Berge" in Münster-Hiltrup habe ausziehen und eine teurere Wohnung im Münsteraner Hansaviertel habe anmieten müssen.
"No-go-Areas" mit pauschaler Unzumutbarkeit im Hinblick auf die Wohnsituation nicht gegeben
Dem trat das Sozialgericht Münster entgegen und wies die Klage a. Zwar gebe es durchaus auch in Münster Stadtviertel und Straßenzüge, die durch eine erhöhte Kriminalität, eine problematische Bevölkerungsstruktur und bauliche Mängel der Wohnungen gekennzeichnet seien. Es gebe aber - anders als offenbar in anderen Großstädten - keine "No-go-Areas", in denen Wohnen pauschal unzumutbar wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2018
Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online
- Umzug ohne Einwilligung des Jobcenters: Keine Übernahme bei höheren Mietkosten
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 05.06.2012
[Aktenzeichen: S 7 AS 2485/09]) - Hartz IV: Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in ein anderes Bundesland
(Bundessozialgericht, Urteil vom 01.06.2010
[Aktenzeichen: B 4 AS 60/09 R])
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Dokument-Nr. 26768
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