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Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 12.07.2019
- S 26 AY 18/19 ER und S 25 15/19 ER -
Auch Leistungen an Asylbewerber sind jährlich anzupassen
Zuständige Behörde muss auch bei fehlender Bekanntmachung des Bundesministeriums über Erhöhung von Bedarfen jährliche Anpassungen für Leistungen nach dem AsylbLG vornehmen
Das Sozialgericht Oldenburg hat in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Stadt Wilhelmshaven und die Stadt Oldenburg verpflichtet, die Zahlungen an eine Asylbewerberin bzw. einen Asylbewerber neu zu berechnen und dabei jährliche Anpassungen der Bedarfshöhe zu berücksichtigen.
Den Entscheidungen lag ein Antragsverfahren von Asylbewerbern aus Wilhelmshaven (Aktenzeichen S 26 AY 18/19 ER) und Oldenburg (Aktenzeichen S 25 AY 15/19 ER) zugrunde, die sich gegen die Höhe der ihnen jeweils nach dem
Bedarfe für Leistungsbezieher nach dem AsylbLG nicht zeitgleich mit Leistungssätzen nach dem SGB II und dem SGB XII neu festgesetzt
Hintergrund der Entscheidungen ist, dass der Gesetzgeber entgegen seinem gesetzgeberischen Programm die Höhe der Bedarfe für Leistungsbezieher nach dem AsylbLG nicht zeitgleich mit den Leistungssätzen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und nach dem SGB XII (Grundsicherung) für 2017 neu festgesetzt hat. Gleichzeitig hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entgegen den gesetzlichen Vorschriften die ansonsten jährlich zu erfolgende Erhöhung der Bedarfe für Leistungsbezieher nach § 3 AsylbLG nicht bekannt gemacht.
Zuständige Behörde ist zur eigenständigen jährlichen Anpassungen von Leistungen nach dem AsylbLG verpflichtet
Nach den Entscheidungen des Sozialgerichts Oldenburg ist trotz der fehlenden Bekanntmachung durch das Bundesministerium die für Leistungen nach dem AsylbLG zuständige Behörde eigenständig verpflichtet, die jährlichen Anpassungen der Leistungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG vorzunehmen. Denn diese Vorschrift begründet unmittelbar eine Verpflichtung der Behörde zur jährlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2019
Quelle: Sozialgericht Oldenburg/ra-online (pm/kg)
- Folgen unterbliebener Leistungsanpassungen: Asylbewerber hat Anspruch auf ausreichend monatliche Leistungen
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.05.2019
[Aktenzeichen: L 8 AY 49/18]) - Existenzsichernde Geldleistungen für Asylbewerber sind zu niedrig bemessen und daher menschenunwürdig
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.07.2012
[Aktenzeichen: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11])
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Dokument-Nr. 27789
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