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Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 11.01.2018
- S 63 KR 53/14 -
Krankenversicherung muss Kosten für medizinisch notwendige Liposuktion übernehmen
Behandlung ist Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten
Das Sozialgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist, eine medizinisch notwendige Fettabsaugung (Liposuktion) im Rahmen einer stationären Behandlung als Krankenkassenleistung zu übernehmen.
Die 1969 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die unter einem Lipödem der Beine leidet, hatte bereits im Jahr 2011 vor dem Sozialgericht Oldenburg die Durchführung einer Liposuktionsbehandlung erstritten und diese 2013 in Anspruch genommen. Im September 2013 beantragte die Klägerin bei der
Gutachten belegt medizinische Erforderlichkeit der Behandlung
Das Sozialgericht Oldenburg verurteilte die Beklagte, der Klägerin stationäre Liposuktionsbehandlungen an den bisher nicht behandelten Arealen der Beine zu gewähren. Nach dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten sei die Durchführung dieser Behandlungen medizinisch erforderlich, weil andere Therapiemaßnahmen nicht möglich seien und eine ambulante Behandlung nicht in Betracht komme.
Gemeinsamer Bundesausschuss hat bereits Beratungsverfahren zur Erprobung des Nutzens der Behandlungsmethode "Liposuktion" eingeleitet
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Sozialgericht Oldenburg/ra-online
- Krankenkasse muss Kosten für Liposuktionsbehandlung nicht übernehmen
(Sozialgericht Detmold, Urteil vom 02.03.2018
[Aktenzeichen: S 3 KR 604/15]) - Anspruch auf eine ambulante Liposuktion scheitert an fehlender positiver Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.07.2011
[Aktenzeichen: L 8 KR 101/10])
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Dokument-Nr. 26874
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