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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 30.12.2015
- S 12 AS 5038/15 -
Grundsicherungsträger muss Kosten für Anschaffung einer Lesebrille nicht erstatten
Bedarfe aus dem Bereich der Krankenbehandlung sind in erster Linie durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Grundsicherungsträger die Kosten für die Lesebrille eines Leistungsberechtigten nicht erstatten muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte die Übernahme der Kosten für eine Lesebrille durch den Grundsicherungsträger.
SG verneint Anspruch auf Kostenerstattung durch den Grundsicherungsträger
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab, da es an einer Anspruchsgrundlage fehle. Weil es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Mehrbedarf handele, sei insbesondere eine Kostenübernahme im Wege des § 21 Abs. 6 SGB II ausgeschlossen. Bedarfe, die sich auf Krankenbehandlung i. S. von § 27 SGB V richteten, seien in erster Linie durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt. Deshalb betreffe der Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Lesebrille allein das Verhältnis zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- SG Detmold: Grundsicherungsträger muss Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille übernehmen
(Sozialgericht Detmold, Urteil vom 11.01.2011
[Aktenzeichen: S 21 AS 926/10]) - Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008
[Aktenzeichen: L 5 B 422/08 AS])
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Dokument-Nr. 23066
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