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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 23.05.2016
- S 19 KR 5132/14 -
Krankenkasse muss Kosten für Crosslinking-Behandlung nicht übernehmen
Behandlungsmethode derzeit noch nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten einer Crosslinking-Behandlung (Hornhautvernetzung mit UVA-Bestrahlung und Riboflavin nicht erstatten muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits begehrt die Kostenerstattung einer Crosslinking Behandlung beider Augen aufgrund einer Erkrankung der Hornhaut, die zu einer Vorwölbung und unregelmäßigen Krümmung der Hornhaut und dadurch zu einer fortschreitenden Minderung der Sehschärfe führt (Keratokonus).
Klage auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse erfolglos
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Krankenkasse muss Kosten für Augenbehandlung mit Lucentis vollständig übernehmen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.09.2014
[Aktenzeichen: B 1 KR 11/13 R M]) - Krankenkasse muss Kosten für spezielle Laser-Augenoperation nicht übernehmen
(Amtsgericht München, Urteil vom 09.01.2009
[Aktenzeichen: 112 C 25016/08 ])
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Dokument-Nr. 23010
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