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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 23.05.2016
S 19 KR 5132/14 -

Krankenkasse muss Kosten für Crosslinking-Behandlung nicht übernehmen

Behandlungsmethode derzeit noch nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten einer Crosslinking-Behandlung (Hornhautvernetzung mit UVA-Bestrahlung und Riboflavin nicht erstatten muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits begehrt die Kostenerstattung einer Crosslinking Behandlung beider Augen aufgrund einer Erkrankung der Hornhaut, die zu einer Vorwölbung und unregelmäßigen Krümmung der Hornhaut und dadurch zu einer fortschreitenden Minderung der Sehschärfe führt (Keratokonus).

Klage auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse erfolglos

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse ab. Zwar habe der Gemeinsame Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen am 19. Juni 2014 mittels einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass er ein entsprechendes Prüfverfahren eingeleitet habe, ein Ergebnis hinsichtlich der Übernahme dieser Behandlungsmethode in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung habe bis zum Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung jedoch nicht vorgelegen. Die Crosslinking-Methode sei daher eine neue Behandlungsmethode, welche im streitgegenständlichen Behandlungszeitpunkt noch nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung habe angesehen werden können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei vorliegend nicht erkennbar gewesen, da unstreitig allgemein anerkannte medizinische Behandlungsmethoden zur Verfügung gestanden hätten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 11.08.2016

In dieser Entscheidung des SG Stuttgart wird der Umgang mit neuen Behandlungsmethoden spezifiziert. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende positive Empfehlung abgegeben hat. Ist eine neue Methode vom Bundesausschuss noch nicht in die Liste der anerkannten Methoden aufgenommen worden, dann kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein Anspruch auf Kostenübernahme für die noch nicht empfohlene Methode nur dann entstehen, wenn ein sogenanntes „Systemversagen“ beim Bundesausschuss vorliegen würde. Ein Systemversagen ist dann gegeben, wenn die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen blockiert oder verzögert würde. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Medizinrechts und Sozialrechts kompetent beraten und vertreten.

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