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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 11.02.2016
- S 20 AS 4798/14 -
Hartz IV: Leistungsbezieher muss Schönheitsreparaturen selbst durchführen
Durchführung von Renovierungsmaßnahmen stellt auch für weibliche Leistungsempfänger keine unzumutbare Arbeit dar
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Schönheitsreparaturen auch von Leistungsberechtigten grundsätzlich selbst - ggf. unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten - vorzunehmen sind. Auch für weibliche Leistungsberechtigte, stellen die vorzunehmenden Renovierungsmaßnahmen keine unzumutbaren Arbeiten dar.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls beauftragte ein Unternehmen zur Durchführung der Auszugsrenovierung. Im Anschluss hieran beantragte sie bei dem beklagten
Auch nichtbedürftiger Mieter müsste Arbeiten selbstständig durchführen
Widerspruchsverfahren und Klage blieben ohne Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass
Übernahme der Aufwendungen für Auszugsrenovierungen nur im Ausnahmefall möglich
Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 23042
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