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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 27.02.2014
- S 3 AL 2309/13 -
Zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes bei Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft während der Alternsteilzeit und dadurch fehlenden nahtlosen Übergang in Altersrente
Nicht möglicher nahtloser Übergang von Altersteilzeit in Rente ist kein Störfall im Sinne des Altersteilzeitgesetzes
Ein Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft, der dazu führt, dass sich an eine Altersteilzeit die Altersrente nicht nahtlos anschließt, ist kein Störfall im Sinne des § 10 Altersteilzeitgesetz. In der Folge bemisst sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach der Vergütung, die während der Altersteilzeit erzielt wurde und nicht nach dem Arbeitsentgelt aus der Zeit vor der Altersteilzeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war sie mit einem
Klägerin war sich über Heilungsbewährung bewusst
Die Klage mit dem Ziel eines höheren Arbeitslosengeldanspruchs wies das Sozialgericht Stuttgart ab. Für die Arbeitslosengeldbemessung sei nicht das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, das sich ergeben hätte, wenn die Arbeitszeit nicht im Rahmen der
Lücke vor Altersrente hätte durch Rückabwicklung des Altersteilzeitvertrages vermieden werden können
Auch hätte die Klägerin die Lücke vor der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2014
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 18756
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