Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.05.2019
- S 8 R 312/16 -
Hockeytrainer ist bei Betreuung einer Sportmannschaft über längeren Zeitraum sozialversicherungspflichtig
Überdurchschnittlich hohes Honorar steht bei Eingliederung in betriebliche Abläufe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen
Ein Trainer, der eine Sportmannschaft über einen längeren Zeitraum trainiert, ist regelmäßig in die betrieblichen Abläufe des Sportvereins eingegliedert. Auch ein überdurchschnittlich hohes Honorar steht bei Eingliederung in betriebliche Abläufe und Weisungsgebundenheit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger zu 2) war nebenberuflich im Durchschnitt 18 Stunden monatlich für den Kläger zu 1), einem Sportverein, als
Versicherungspflicht trotz inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit und hohem Honorar
Das Sozialgericht Wiesbaden bestätigte die Entscheidung der Rentenversicherung. Die Trainertätigkeit des Klägers zu 2) stelle eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar. Trotz im Wesentlichen inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit, sei der Kläger zu 2) in den Arbeitsprozess und die Organisation des Vereins eingegliedert und weisungsgebunden. Dem Verein obliege die Gesamtverantwortung für den von ihm unterhaltenen Spielbetrieb und die Letztentscheidung, ob von dem Kläger zu 2) gewünschte Maßnahmen umgesetzt werden. Die Betreuung einer Mannschaft über einen längeren Zeitraum erfordere dabei ein arbeitsteiliges Zusammenwirken und Abstimmungen der Mannschafts- und Vereinsverantwortlichen.
Darüber hinaus bestehe kein die Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko, auch eine finanzielle Partizipation des Klägers zu 2) am sportlichen Erfolg der Mannschaft finde nicht statt. Der Kläger zu 2) erhalte stets eine fest vereinbarte Stundenvergütung, wobei selbst ein hoher Stundensatz im Rahmen der Gesamtwürdigung kein ausschlaggebendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit darstelle.
Hinweis zur Rechtslage
§ 7 a Anfrageverfahren
(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. [...]
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.
§ 7 Beschäftigung
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2019
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online (pm/kg)
- Trainer einer Fußballmannschaft war versicherungspflichtig
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.06.2018
[Aktenzeichen: L 2 BA 17/18]) - Verein muss für Trainer seiner Herren- und Damenmannschaften Sozialversicherungsbeiträge bezahlen
(Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 27.09.2016
[Aktenzeichen: S 11 R 3919/13])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27880
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27880
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.