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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.11.2015
- 11 U 156/14 -
Lotsen haben bei defekten Schleusentoren keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls
Pflicht der BRD zur Wartung und Unterhaltung des Nord-Ostsee-Kanals dient nur der Schifffahrt allgemein löst keine Schadensersatzansprüche einzelner Lotsen aus
Bleiben die Schleusentore des Nord-Ostsee-Kanals wegen eines Defekts geschlossen, so haben Lotsen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wartung und Unterhaltung des Nord-Ostsee-Kanals nur der Schifffahrt allgemein dient und keine Schadensersatzansprüche im Hinblick auf einzelne Lotsen auslöst.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Lotse auf dem Nord-Ostsee-Kanal. Im März 2013 führten Defekte an den Schleusentoren der beiden Schleusen in Brunsbüttel dazu, dass beide Kammern der großen Schleuse und eine Kammer der kleinen Schleuse für acht Tage geschlossen werden mussten. Dadurch stand nur noch eine Kammer der kleinen Schleuse zur Verfügung. Schiffe mit einer Länge von mehr als 125 m konnten in dieser Zeit nicht geschleust werden. Der Kläger verlangt nun von der
LG und OLG verneinen Amtspflichtverletzung der BRD
Das Landgericht Kiel wies die Klage in erster Instanz mit der Begründung ab, dass die Beklagte keine Amtspflicht verletzt habe, die dem Kläger gegenüber bestehe. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigt diese Auffassung.
Lotse hat trotz verringerten Einkünften gesetzliches Mindesteinkommen erzielt
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22093
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