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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.11.2020
- 11 U 61/20 -
Land haftet nicht für alle Folgen von Wolfsangriffen
Fehlende gesetzliche Grundlage lässt Schadensersatzanspruch entfallen
Greift ein Wolf eine Schafherde an und kommt es infolge des Angriffs zu Fehlgeburten bei trächtigen Schafen, so können die Schafhalter für diese Folgen des Angriffs keinen Schadensersatz vom Land Schleswig-Holstein verlangen. Das hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden.
Die Kläger sind landwirtschaftliche Schafhalter und -züchter. Im Spätherbst 2018 griff ein
Kläger verlangen Schadensersatz und absoluten Schutz ihrer Schafherden
Für die gerissenen
Kein Anspruch auf wolffreie Gebiete
Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg und wurde vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Den Klägern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, denn es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für einen derartigen Anspruch. Eine
Schutz des Eigentums durch Verwaltungsvorschriften bereits geregelt
Auch soweit das beklagte Land verpflichtet ist, das Eigentum und die Berufsfreiheit der Kläger zu schützen, stehen den Klägern keine Entschädigungsansprüche zu. So hat das beklagte Land bereits Verwaltungsvorschriften zur Entschädigung von Landwirten für Wolfsangriffe erlassen. Weiterhin hat es Regelungen geschaffen, nach denen den Landwirten Unterstützung bei der Schaffung von Schutzmaßnahmen gegen Wölfe geleistet wird. Es liegt deshalb kein Unterlassen des Gesetz- oder Verordnungsgebers vor, das zu einer Entschädigungspflicht des beklagten Landes führen könnte. Weitergehende Entschädigungsregelungen können nicht durch die Rechtsprechung geschaffen werden. Dies ist die Aufgabe des Gesetzgebers.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2023
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32848
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