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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.10.2015
- 2 U 3/15 -
Mobilfunkanbieter darf auf maschinell erzeugten Rechnungen nicht Pauschalbetrag von 7,45 Euro für Rücklastschriften ausweisen
Verbot unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen darf nicht durch Programmierung von Rechnungssoftware zum Einzug eines Pauschalbetrags umgangen werden
Das Verbot, eine zu hohe Pauschale für Rücklastschriften in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkvertrags zu verlangen, darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Mobilfunkanbieter zwar die Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt, jedoch durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von seinen Kunden Kosten in Höhe von 7,45 Euro verlangt. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und knüpfte damit an sein Urteil aus dem Jahre 2013 an, in dem es dem Mobilfunkanbieter untersagt hatte, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Schadenspauschale für Rücklastschriften zu verlangen, die der Höhe nach über die Bankgebühren und die Benachrichtigungskosten hinausging.
Im zugrunde liegenden Streitfall forderte der klagende Verbraucherschutzverein den Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein auf, es zu unterlassen, durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von seinen Kunden Kosten in Höhe von 7,45 Euro zu verlangen. Der Mobilfunkanbieter hatte zunächst Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, nach denen er seinen Kunden im Falle einer
Mobilfunkanbieter umgeht durch Vorgehensweise Verbot zur Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht untersagte es dem beklagten Mobilfunkanbieter, einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2015
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21848
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