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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 20.04.2021
1 B 58/21 -

Sonnenstudio im Kreis Segeberg darf vorerst wieder öffnen

Schließung des Sonnenstudios offensichtlich rechtswidrig

Ein Sonnenstudio in Kaltenkirchen (Kreis Segeberg) darf entgegen der coronabedingten Schließungs­anordnung des Kreises vorerst wieder öffnen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschieden. Die Entscheidung hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Sonnenstudios im Kreis Segeberg, weil die durch eine Allgemeinverfügung des Kreises ausgesprochene Schließungs­anordnung ihnen gegenüber weiterhin vollziehbar bleibt.

Nachdem im Kreis Segeberg der Inzidenzwert von 100 sieben Tage lang überschritten worden war, hat der Kreis mit Allgemeinverfügung vom 10. April 2021 die Schließung u.a. von Sonnenstudios angeordnet. Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen (Tattoo-, Kosmetik- und Massagestudios) ist hingegen unter bestimmten Auflagen erlaubt. Mit Bescheid vom 12. April 2021 hat der Kreis der Antragstellerin, einer Einzelperson, unter Androhung eines Zwangsgelds von 500 Euro nochmals ausdrücklich den Betrieb ihres Sonnenstudios untersagt. Die Antragstellerin legte gegen die Untersagung Widerspruch beim Kreis ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz als körpernahe Dienstleistung

Das VG kam zu dem Ergebnis, dass die Schließung des Sonnenstudios offensichtlich rechtswidrig sei. Sie verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Es bestehe kein ausreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Sonnenstudios einerseits und Tattoo-, Kosmetik- und Massagestudios andererseits. Die jeweils erbrachten Leistungen seien miteinander vergleichbar, weil sie letztlich dem körperlichen Wohlbefinden der Kund*innen dienten. Dass während des Aufenthalts auf der Sonnenbank keine Maske getragen werde, könne eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

Erhöhte Infektionsgefahr nicht ausreichend dargelegt

Eine gegenüber den körpernahen Dienstleistungen erhöhte Infektionsgefahr sei vom Kreis angesichts der allgemeinen Verhältnisse in Sonnenstudios und der von der Antragstellerin getroffenen Hygienemaßnahmen nicht ausreichend dargelegt worden, zumal unter strengen Hygieneauflagen auch solche körpernahen Dienstleistungen weiterhin zulässig seien, bei denen Kund*innen keine Masken trügen (u. a. Bartpflege und Gesichtskosmetik). Abschließend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es dem Kreis freistehe, eine Neuregelung zu treffen, die dem Infektionsschutz im gebotenen Umfang gerecht werde, aber keine gleichheitswidrigen Differenzierungen zwischen Sonnenstudios und körpernahen Dienstleistungen enthalte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2021
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 30154 Dokument-Nr. 30154

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