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Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 15.07.2013
- S 5 LW 4/10 -
Anspruch auf Zuschläge zur Hinterbliebenenrente besteht auch für eingetragene Lebenspartner
Lebenspartner haben dieselben Ansprüche auf Leistungen wie Ehepartner
Das Sozialgericht Braunschweig hat entschieden, dass eingetragene Lebenspartner dieselben Ansprüche auf Leistungen wie Ehepartner haben und für sie somit auch ein Anspruch auf Zuschläge zur Hinterbliebenenrente besteht.
Der 1955 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begründete im August 2008 eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit einem
Sozialversicherung lehnt Gewährung von Rentenzuschlägen ab
Im Juli 2010 beantragte der Kläger bei der beklagten Sozialversicherung die Gewährung einer
Ehegatte in derselben Situation würde Rente mit Berücksichtigung der Zuschläge erhalten
Das Widerspruchsverfahren des Klägers blieb erfolglos. Im Oktober 2010 erhob der Kläger beim Sozialgericht Braunschweig Klage gegen die ablehnende Entscheidung der Sozialversicherung. Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte, ihm die Zuschläge zu gewähren. Die anspruchsbegründende Vorschrift (§ 97 ALG) sei auf den Kläger anwendbar. Dies ergebe sich aus einer verfassungsgemäßen Auslegung der Norm. Es sei unstreitig, dass ein Ehegatte in derselben Position des Klägers eine Rente mit Berücksichtigung der Zuschläge erhalten würde.
Gericht rügt Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
Dann aber, so das Gericht, habe auch der Kläger diesen Anspruch. Das Gericht sieht in der
Anmerkung:
Die Alterssicherung der Landwirte ist kein Teil der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), sondern ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Träger ist seit dem 1. Januar 2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Pflichtversichert sind all diejenigen landwirtschaftlichen Unternehmer, für die die Tätigkeit als selbstständiger
Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
§ 97 Absatz 5 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG):
Hat der verstorbene Versicherte einen Zuschlag bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Rente an Hinterbliebene, wird zu der Hinterbliebenenleistung ein entsprechend den Absätzen 1 und 3 berechneter Zuschlag gezahlt.
§ 14 a Absatz 1 ALG:
Die leistungsrechtlichen Vorschriften über Renten wegen Todes nach diesem Kapitel gelten entsprechend für hinterbliebene Lebenspartner. (Gültig ab 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2012) § 1 a ALG: Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner. (Eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 - Gesetz vom 12. April 2012).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2013
Quelle: Sozialgericht Braunschweig/ra-online
- Eingetragene Lebenspartnerschaft: Rentenversicherung muss zeitnah nach Inkrafttreten gesetzlicher Neuregelungen über Anspruch auf Witwenrente informieren
(Sozialgericht Gießen, Urteil vom 19.06.2013
[Aktenzeichen: S 4 R 403/10]) - BGH bestätigt Anspruch eingetragener Lebenspartner auf Gleichbehandlung bei Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2010
[Aktenzeichen: IV ZR 267/04]) - Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 1164/07])
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Dokument-Nr. 17093
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