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Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 11.06.2014
- S 52 AS 2515/13 -
Mietobergrenzen des Jobcenter Helmstedt halten gerichtlicher Überprüfung nicht stand
Jobcenter muss sechsköpfiger Familie höhere Unterkunftskosten zahlen
Das Jobcenter darf sich zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft nicht auf eine Richtlinien des Landkreises berufen, wenn dieses Konzept hauptsächlich Mieten von Mietparteien heranzieht, die staatliche Leistungen beziehen. Ein hieraus errechneter Durchschnitt ergibt nach Auffassung des Sozialgerichts Braunschweig keinen Angemessenheitswert, der den Anforderungen des Bundessozialgerichtes entspricht. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter Helmstedt daher dazu, einer sechsköpfigen Familie höhere Unterkunftskosten zu zahlen.
Die Klägerin, eine alleinerziehende Mutter und ihre ebenfalls klagenden fünf Kinder beziehen vom
Kläger ziehen in neue Mietwohnung um
Aufgrund baulicher Mängel des Hauses waren die Kläger gezwungen, sich eine andere Unterkunft zu suchen. Nachdem sie bei dem beklagten
Jobcenter stützt sich bei Berechnung der Kosten auf Richtlinien des Landkreises zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft
Das
Die Kläger legten dagegen Widerspruch ein, den das
Höchstwerte für Unterkunftszahlungen wurden vom Jobcenter auf unzureichender Datengrundlage ermittelt
Das Sozialgerichts Braunschweig gab der Klage teilweise statt und verurteilte das
Kläger erhalten gemäß anzuwendender Angemessenheitsobergrenze Unterkunftskosten in Höhe der zuvor bewohnten Unterkunft
Das Gericht hat mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeführt, dass dann zur Ermittlung der Angemessenheitsobergrenze auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Zuschlages von zehn Prozent zurück zu greifen sei (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R). Nach diesen Werten war für einen Sechs-Personen-Haushalt in der Stadt Helmstedt eine Bruttokaltmiete in Höhe von 739,20 Euro
§ 22 Absatz 1 Satz 1, 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II):
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2014
Quelle: Sozialgericht Braunschweig/ra-online
- Gutachten des Landkreises Göttingen zu Mietobergrenzen für Hartz IV-Bezieher rechtswidrig
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2014
[Aktenzeichen: L 7 AS 330/13]) - Mietobergrenzen für SGB II-Bezieher im Landkreis Heidekreis rechtswidrig
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.04.2014
[Aktenzeichen: L 7 AS 786/11]) - Hartz IV: Mietobergrenze in Zwickau unzureichend ermittelt
(Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 17.10.2012
[Aktenzeichen: S 27 AS 4150/10])
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Dokument-Nr. 18796
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