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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.07.2010
- IX R 49/09 -
BFH: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten
Steuerpflichtiger muss Vermietungsbemühungen belegen, um Werbungskosten geltend machen zu können
Auch bei längerfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten - anders als bei Wohnobjekten - wird die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet, sondern ist im Einzelfall konkret festzustellen. Damit wird die Anerkennung von Verlusten erschwert. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im hiesigen Fall hatte der Kläger ein Gewerbeobjekt in den Streitjahren 2002 bis 2005 nicht vermietet, davor nur zum Teil, sporadisch und unter Wert. Er erzielte erhebliche Werbungskostenüberschüsse, vor allem wegen Abschreibungen, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Seine Vermietungsbemühungen waren wenig stringent und effektiv.
Werbungskosten nicht anerkannt
Das Finanzgericht hatte die geltend gemachten
Abzug von Werbungskosten erfordert Absicht des Einnahmeüberschuss
Der Abzug von
Steuerpflichtiger trägt Beweislast
Den Steuerpflichtigen trifft im Zweifel die objektive
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 10329
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